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AGB´s - Die Geschäftsbedingungen
(Bereich Promotion-Unternehmer)
der
POS24 LE Promotion GmbH
Adolf-Martens-Str. 16a
12205 Berlin
- nachfolgend als "Auftraggeber" bezeichnet -
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
1. Der Auftragnehmer wird als selbständiger Dienstleister für den Auftraggeber eine oder mehrere der folgenden Aufgaben durchführen:
- Promotion
- Merchandising
- Rackjobbing
- Außendienst
2. Der Auftragnehmer wird die übernommenen Aufgaben selbst oder durch ausreichend qualifizierte Mitarbeiter durchführen. Subunternehmen dürfen vom Auftragnehmer nicht ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers eingesetzt werden.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich über die seine Aufgabe betreffenden betrieblichen Gegebenheiten des Auftraggebers zu informieren.
4. Die Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
§ 2 Grundsatz
1. Diese Vereinbarung gilt nur in Verbindung mit einem zusätzlich abgeschlossenen Einzelauftrag.
2. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einen (weiteren) Einsatz anzubieten. Der Auftragnehmer ist ebenfalls nicht verpflichtet, einen angebotenen Einsatz anzunehmen.
3. Werden ein oder mehrere Einsätze vereinbart, sind diese vertragsgemäß zu erfüllen.
4. Es gelten die in dieser Vereinbarung allgemein festgelegten Bedingungen, soweit im Einzelauftrag nicht anders geregelt.
§ 3 Zeit und Ort der Dienstleistung
Der Auftragnehmer unterliegt hinsichtlich der Durchführung der ihm erteilten Aufträge keinen Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung des Auftrages. Auch kann der Auftragnehmer die Dauer des jeweiligen Einsatzes nach eigenem Ermessen bestimmen. Bei der Einzelauftragserteilung werden lediglich der Einsatzort und der Zeitrahmen vorgegeben, in dem die Aufgaben erfüllt werden sollen.
§ 4 Vergütung
Der Auftragnehmer erhält das unter "Konditionen" ausgewiesene Honorar. Das Honorar wird nach Vorlage der Rechnung fällig. Die Rechnungen müssen dem Auftraggeber spätestens drei Werktage nach Monatsabschluß vorliegen. Später eingehende Belege werden mit der nächsten Monatsabrechnung bearbeitet. Die Rechnung hat, falls der Auftragnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, einen gesonderten Mehrwertsteuer-Ausweis zu enthalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Meldepflicht hinsichtlich Steuer- und Sozialabgaben in der Verantwortung des freien Mitarbeiters liegt; sie sind von ihm unmittelbar zu entrichten.
§ 5 Verschwiegenheit
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über die Verhältnisse des Auftraggebers, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und Ergebnisse seiner Tätigkeit, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Das gilt auch nach Beendigung seiner Tätigkeit für den Auftraggeber.
2. Übergebene Geschäfts- und Betriebsunterlagen sind von dem Auftragnehmer sorgfältig aufzubewahren, vor Einsichtnahme Dritter zu schützen und nach Beendigung des Rahmenvertrages unaufgefordert an den Auftraggeber zurückzugeben.
§ 6 Nebentätigkeit und Wettbewerbsverbot
1. Dem Auftragnehmer steht es frei, auch für andere Unternehmen tätig zu sein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder selbständigen oder unselbständigen, direkten oder indirekten Tätigkeit für ein Unternehmen zu enthalten, das mit dem der in der Aufgabe betroffendem Fabrikat im Wettbewerb steht.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber jeden möglichen Interessenkonflikt, der sich aus einer anderen Tätigkeit ergeben kann, anzuzeigen.
§ 7 Gesetz zur Förderung der Scheinselbständigkeit
Notwendigkeit der Antragstellung über den sozialversicherungsrechtlichen Status bei der BfA:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit, die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der BfA in Berlin schriftlich zu beantragen und dem Auftraggeber sofort von der Antragstellung sowie dem Ergebnis, sobald dieses vorliegt, schriftlich zu informieren.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Eine Befreiung von der Schriftform durch mündliche Vereinbarung ist unwirksam.
2. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollten sich in der Vereinbarung Lücken herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vereinbarungspartner nach dem Sinn der Vereinbarung gewollt haben.
3. Sofern der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des HGB ist oder seinen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland und somit keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird gemäß § 38. Abs. 2 ZPO der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers begründet.
4. Mit dem Akzeptieren der Geschäftsbedingungen verlieren alle bisherigen Regelungen ihre Gültigkeit
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